FAQ
Häufig gestellte Fragen.
Der Tarifvertrag wird derzeit durch die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche und die Gewerkschaft ver.di verhandelt. Durch Mitgliedschaft in der BVAP können sich alle Pflegeanbieter an der Abstimmung über den Tarifvertrag beteiligen.
Durch die Novellierung des AEntG gibt es klare Vorgaben zum Inhalt. Im Mittelpunkt stehen Mindestentgeltsätze sowie z. B. Urlaubsdauer und -geld. Auch diese Punkte müssen von allen Arbeitgebern lediglich als Mindestregelung beachtet werden. Damit bleibt weiterhin ein großer Spielraum für eigenständige tarifliche, betriebliche oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen erhalten.
Rechtliche Grundlage für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber bleibt weiterhin eine RVO nach dem AEntG. Für die Befürchtung, höhere Entgelte würden nicht refinanziert, gibt es, wie schon beim bisherigen Pflegemindestlohn, keine sachlichen Gründe. Die Kostenträger dürfen auch bei mehreren gleichzeitig verbindlich geltenden Arbeitsrechtsregelungen nicht die für sie billigsten auswählen. Darüber hinaus kann die Bezahlung bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Löhne von den Leistungsträgern nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 84 Abs. 2, § 89 Abs. 1 SGB XI, § 132a Abs. 4 SGB V).
Gemäß § 8 Absatz 1 AEntG ist gewährleistet, dass die RVO nur als Mindestregelung gilt. Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter und werden nicht verdrängt.
Die vereinbarten Erhöhungsschritte und Erhöhungszeitpunkte in der bisherigen Pflegekommission waren ein Schritt in die richtige Richtung. In der Praxis sind diese jedoch zu niedrig, um eine nachhaltige Wirkung zu entfalten. Der Tarifvertrag soll Druck ausüben auf die sich nicht an Tarife bindenden Unternehmen und deren Lohngefüge, um Dumpinglöhne in der Branche zu vermeiden. Ein Pflegemindestlohn ist nicht ausreichend, um Altersarmut vorzubeugen oder den Beruf attraktiver zu gestalten. Die Abstimmung über den Tarifvertrag erfolgt durch alle Mitgliedsverbände der BVAP, nicht durch eine ausgewählte Kommission.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns gern über das Kontaktformular.