TARIFVERTRAG
Infos rundum den Tarifvertrag.
Die Regelungen eines Tarifvertrages können durch eine Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen seines Geltungsbereichs auf die Beschäftigten der gesamten Branche erstreckt werden. Neben dem Weg über das Tarifvertragsgesetz (TVG) kann dies auch durch eine Rechtsverordnung (RVO) nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfolgen. Für die Pflegebranche ist das Verfahren in § 7a AEntG geregelt.
Voraussetzung für die Rechtsverordnung ist – neben einem repräsentativen Tarifvertrag – das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Dieses kann bejaht werden, wenn dadurch einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegengewirkt sowie ein fairer und funktionierender Wettbewerb gewährleistet wird. Die Prüfung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Der Tarifvertrag der BVAP soll durch Erlass einer Rechtsverordnung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die gesamte Branche verbindlich werden. Mit einem ausgehandelten Tarifvertrag kann dann ein Antrag beim Ministerium gestellt werden, um diesen auf die gesamte Branche zu erstrecken. Auch die Kirchen sind in diesen Prozess eingebunden.
Das haben wir geschafft, das liegt noch vor uns.
Anzeige Tarifverhandlungen
durch Sozialpartner
Formaler
Abschluss des
Tarifvertrages
Ablehnung durch kirch-
liche Kommission (Stand
02/2021). Neue Antrags-
stellung möglich.
Kündigung und Neuverhandlung
Allgemeinver-
bindlicherklärung
durch BMAS oder
Bundesregierung
Prüfung des
öffentlichen
Interesses
Beschlussfassung im
Tarifausschuss
Möglichkeit der
Stellungnahme aller
beteiligten Verbände
Anhörung der
Arbeitsrechtlichen
Kommissionen von
Diakonie und Caritas
>> Kündigung und Neuverhandlung ab 30.6.2022. Bis dahin eingetretene BVAP-Vollmitglieder gelten weiter als tarifgebunden gem. § 2 Abs. 6 der Richtlinie zu § 72 Abs. 3c SGB XI des GKV-Spitzenverbandes vom 8.7.2022.
Was wird durch die RVO geregelt?
Die Regelungsmöglichkeiten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages sind an die Grenzen des AEntG (in der aktuell gültigen Fassung) gebunden. Zentraler Gegenstand des Tarifvertrages sind demnach Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit und Qualifikation der Arbeitnehmer*innen differieren können.
Weitere Regelungsmöglichkeiten sind:
- Urlaubsdauer und -geld
- Höchstarbeitszeiten
- Überstundensätze
- sonstige Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes